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TÜV durchgefallen – darf ich mit dem Fahrzeug trotzdem weiterfahren?

Prüfer und Kunde stehen und sehen den Mängelbericht

Wer bei der Hauptuntersuchung keine neue Plakette bekommt, stellt sich meistens sofort dieselbe Frage: Darf ich mit dem Fahrzeug noch nach Hause oder in die Werkstatt fahren?

Die kurze Antwort lautet: Das hängt von der festgestellten Mangelkategorie und vom tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs ab. Ein Fahrzeug mit erheblichen Mängeln wird nicht automatisch stillgelegt. Wird es allerdings als verkehrsunsicher eingestuft, darf es nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass das Fahrzeug „durch den TÜV gefallen“ ist. Maßgeblich ist das konkrete Ergebnis im Untersuchungsbericht.

Welche Ergebnisse sind bei der Hauptuntersuchung möglich?

Bei der Hauptuntersuchung wird geprüft, ob das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht und weiterhin sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Mögliche Ergebnisse sind:

  • ohne festgestellte Mängel
  • geringe Mängel
  • erhebliche Mängel
  • gefährliche Mängel
  • verkehrsunsicher

Ob Sie noch weiterfahren dürfen und ob eine Nachprüfung erforderlich ist, hängt von dieser Einstufung ab.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in § 29 StVZO und in der Anlage VIII zur StVZO.

Geringe Mängel: Plakette trotz Beanstandung möglich

Werden lediglich geringe Mängel festgestellt, kann die Prüfplakette grundsätzlich trotzdem zugeteilt werden. Eine erneute Vorführung zur Nachprüfung ist normalerweise nicht erforderlich.

Typische geringe Mängel können beispielsweise eine leicht beschädigte Kennzeichenbeleuchtung oder kleinere Beanstandungen ohne unmittelbare Auswirkung auf die Verkehrssicherheit sein. Die genaue Bewertung erfolgt jedoch immer durch den verantwortlichen Prüfingenieur.

Auch geringe Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden. Die erteilte Plakette bedeutet nicht, dass die Beanstandung ignoriert werden darf.

Erhebliche Mängel: Weiterfahrt nicht automatisch verboten

Bei erheblichen Mängeln wird keine neue HU-Plakette zugeteilt. Das Fahrzeug muss repariert und anschließend zur Nachprüfung vorgeführt werden.

Die StVZO verlangt, dass die Mängel unverzüglich behoben werden und das Fahrzeug

„spätestens bis zum Ablauf von einem Monat“

erneut vorgeführt wird.

Ein erheblicher Mangel führt nicht automatisch zu einer behördlichen Stilllegung. Ob eine Weiterfahrt vertretbar ist, hängt aber davon ab, ob das Fahrzeug trotz des Mangels noch verkehrssicher ist.

Notwendige Fahrten sollten auf das erforderliche Maß beschränkt werden. Dazu gehören insbesondere:

  • die Fahrt von der Prüfstelle nach Hause
  • die direkte Fahrt zu einer Werkstatt
  • eine Probefahrt nach der Reparatur
  • die Fahrt zur Nachprüfung

Der Fahrer und der Fahrzeughalter bleiben dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug sicher am Straßenverkehr teilnimmt. Bestehen Zweifel an der Verkehrssicherheit, sollte das Fahrzeug nicht gefahren, sondern transportiert oder abgeschleppt werden.

Gefährliche Mängel: Nur noch sehr eingeschränkt weiterfahren

Gefährliche Mängel sind schwerwiegender als erhebliche Mängel. Nach der Anlage VIII StVZO handelt es sich dabei um Mängel, die

„eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen“

oder die Umwelt erheblich beeinträchtigen können.

In dieser Situation muss der Mangel sofort beseitigt werden. Ob noch eine Fahrt zur nächstgelegenen Werkstatt möglich ist, hängt vom konkreten Defekt und den Hinweisen im Untersuchungsbericht ab.

Eine allgemeine Freigabe zur normalen weiteren Nutzung des Fahrzeugs gibt es nicht. Das Fahrzeug sollte nicht mehr für alltägliche Fahrten eingesetzt werden. Im Zweifel ist die sichere Beförderung auf einem Anhänger oder durch ein Abschleppunternehmen die richtige Lösung.

Verkehrsunsicher: Das Fahrzeug darf nicht weiterfahren

Wird das Fahrzeug als verkehrsunsicher eingestuft, ist eine Weiterfahrt im öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig.

Das kann beispielsweise der Fall sein bei:

  • einem vollständigen Ausfall der Bremsanlage
  • einer akut bruchgefährdeten Radaufhängung
  • einer nicht mehr sicher funktionierenden Lenkung
  • stark beschädigten tragenden Fahrzeugteilen
  • Reifen mit unmittelbar drohendem Ausfall
  • sonstigen Mängeln mit akuter Unfallgefahr

Bei einem verkehrsunsicheren Fahrzeug kann eine vorhandene Prüfplakette entfernt und die zuständige Zulassungsbehörde informiert werden. Das Fahrzeug muss anschließend fachgerecht transportiert werden.

Eine Fahrt zur Werkstatt auf eigener Achse ist dann nicht mehr erlaubt.

Wie lange habe ich Zeit für die Nachprüfung?

Nach einer nicht bestandenen Hauptuntersuchung haben Sie grundsätzlich einen Monat Zeit, die festgestellten Mängel beseitigen zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung vorzuführen.

Die Frist beginnt am Tag der Hauptuntersuchung. Das genaue Datum steht im Untersuchungsbericht.

Wird die Monatsfrist überschritten, reicht eine einfache Nachprüfung nicht mehr aus. Dann muss grundsätzlich eine neue vollständige Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten.

Auch während der laufenden Nachprüffrist dürfen bekannte Mängel nicht einfach ignoriert werden. Die Frist ist keine Erlaubnis, das Fahrzeug einen Monat lang unverändert weiterzufahren. Die Mängel müssen unverzüglich behoben werden.

Weitere Informationen zum Ablauf und zu den aktuellen Fristen finden Sie auch auf der Informationsseite von TÜV NORD zur Hauptuntersuchung.

Muss die Nachprüfung bei derselben Prüfstelle stattfinden?

Die Nachprüfung kann grundsätzlich auch bei einer anderen dazu berechtigten Prüfstelle durchgeführt werden. Wichtig ist, dass Sie den ursprünglichen Untersuchungsbericht mitbringen.

Ohne den Untersuchungsbericht kann möglicherweise nicht nachvollzogen werden, welche Mängel bei der ersten Hauptuntersuchung festgestellt wurden. Im ungünstigsten Fall wird deshalb eine neue vollständige Hauptuntersuchung erforderlich.

Praktischer ist es meistens, die Nachprüfung bei derselben Prüfstelle durchführen zu lassen. Dort ist der Vorgang bereits bekannt und die beanstandeten Punkte können gezielt kontrolliert werden.

Was muss zur Nachprüfung mitgebracht werden?

Für die Nachprüfung sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • den ursprünglichen Untersuchungsbericht
  • die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • gegebenenfalls Nachweise über durchgeführte Reparaturen
  • bei Umbauten die zugehörige ABE oder das Teilegutachten
  • weitere im Untersuchungsbericht verlangte Unterlagen

Bei der Nachprüfung werden in erster Linie die zuvor festgestellten Mängel kontrolliert. Werden dabei weitere offensichtliche Mängel erkannt, können auch diese berücksichtigt werden.

Nachprüfung in Berlin-Pankow durchführen lassen

Sie haben bei der Hauptuntersuchung keine neue Plakette erhalten? Bei MAG Ingenieure in Berlin-Pankow können Sie Ihr Fahrzeug nach der Reparatur zur Nachprüfung vorstellen.

Über die Online-Terminbuchung für die Hauptuntersuchung und Nachprüfung können Sie direkt einen passenden Termin auswählen.

Bringen Sie den Untersuchungsbericht unbedingt mit. So können die beanstandeten Punkte gezielt geprüft werden. Wenn Sie nicht sicher sind, welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie vorab Kontakt mit MAG Ingenieure aufnehmen.

Warten Sie mit der Reparatur und Nachprüfung nicht bis zum Ende der Monatsfrist. Je früher die Mängel behoben werden, desto schneller kann das Fahrzeug wieder sicher und ordnungsgemäß genutzt werden.

Fazit: Der Untersuchungsbericht entscheidet

Ob Sie nach einer nicht bestandenen Hauptuntersuchung weiterfahren dürfen, hängt vom festgestellten Mangel ab:

  • Bei geringen Mängeln kann die Plakette trotzdem erteilt werden.
  • Bei erheblichen Mängeln ist keine normale Weiternutzung zu empfehlen; notwendige Fahrten müssen sicher möglich sein.
  • Bei gefährlichen Mängeln sollte das Fahrzeug nur entsprechend den Hinweisen des Prüfingenieurs bewegt werden.
  • Ein verkehrsunsicheres Fahrzeug darf nicht mehr selbst gefahren werden.

Schauen Sie deshalb genau in den Untersuchungsbericht und lassen Sie die festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: 1. August 2026