Wird die Abgasuntersuchung nicht bestanden, kann die Hauptuntersuchung bei einem untersuchungspflichtigen Fahrzeug nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Eine neue HU-Plakette wird erst zugeteilt, wenn die festgestellten Mängel behoben und die erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen sind.
Wichtig ist nun, nicht wahllos Teile auszutauschen. Der Prüfbericht liefert normalerweise die ersten Hinweise darauf, ob beispielsweise ein elektronischer Fehler, eine undichte Abgasanlage oder ein auffälliger Messwert vorliegt.
Welche Folgen hat eine nicht bestandene AU für die HU?
Die Abgasuntersuchung ist seit 2010 keine eigenständige Plakettenprüfung mehr, sondern Bestandteil der Hauptuntersuchung. Offiziell wird dabei die Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems durchgeführt.
Wird dieser Teil nicht bestanden, gibt es bei einer kombinierten HU und AU keine neue HU-Plakette. Die im Untersuchungsbericht aufgeführten Mängel müssen unverzüglich behoben werden.
Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln ist das Fahrzeug grundsätzlich innerhalb eines Monats zur Nachprüfung vorzuführen. Wird diese Frist überschritten, ist normalerweise eine neue vollständige Hauptuntersuchung erforderlich. Die genaue Mängeleinstufung im Untersuchungsbericht ist deshalb entscheidend.
Wurde nur die AU oder bereits die gesamte HU durchgeführt?
Für den weiteren Ablauf muss zwischen zwei Situationen unterschieden werden:
Die separate AU wurde vor der HU nicht bestanden
Wurde die AU in einer anerkannten Werkstatt oder Untersuchungsstelle vorab durchgeführt und nicht bestanden, hat die eigentliche Hauptuntersuchung möglicherweise noch gar nicht stattgefunden. Dann sollte zunächst die Ursache repariert und die AU erfolgreich wiederholt werden.
Nach dem aktuell veröffentlichten Wortlaut der Anlage VIII StVZO kann eine bis zu zwei Monate vor der HU durchgeführte Abgasuntersuchung berücksichtigt werden. Der AU-Nachweis muss zum Fahrzeug gehören und bei der HU vorliegen.
HU und AU wurden gemeinsam durchgeführt
Wurde die Abgasuntersuchung im Rahmen des HU-Termins nicht bestanden, ist das Gesamtergebnis der Hauptuntersuchung negativ. Dann gelten die Mängeleinstufung und die Nachprüfungsfrist aus dem Untersuchungsbericht.
Der Bericht sollte deshalb vollständig an die Werkstatt übergeben werden. Er zeigt, welche Punkte bei der Nachprüfung erneut nachgewiesen werden müssen.
Welche Ursachen kommen häufig infrage?
| Feststellung bei der AU | Mögliche Ursachen | Sinnvoller nächster Schritt |
|---|---|---|
| Motorkontrollleuchte bleibt an | Fehler im Motor- oder Abgasreinigungssystem | Fehlerspeicher und Messwerte auslesen |
| Abgasrelevanter Fehler gespeichert | Sensor-, Regelungs- oder Bauteilfehler | Fehlercode fachlich diagnostizieren |
| Abgaswerte außerhalb der Vorgaben | Verbrennungsproblem, Sensorfehler oder Abgasnachbehandlung | Messwerte und Motormechanik prüfen |
| Lambdaregelung auffällig | Lambdasonde, Falschluft, Kraftstoffsystem oder Abgasleck | Regelkreis und Dichtheit prüfen |
| Abgasanlage undicht | Korrosion, beschädigtes Rohr oder defekte Verbindung | Leck lokalisieren und fachgerecht reparieren |
| Partikelzahl beim Diesel zu hoch | Partikelfilter oder zugehörige Regelung auffällig | Filterzustand und Systemfunktion diagnostizieren |
| Messung nicht ordnungsgemäß möglich | Technische Störung oder unzureichende Betriebsbedingungen | Prüfvoraussetzungen und Fahrzeugdaten kontrollieren |
Die Tabelle zeigt mögliche Zusammenhänge, ersetzt aber keine Diagnose. Derselbe Messwert kann bei unterschiedlichen Fahrzeugen verschiedene Ursachen haben.
Besonderheit bei modernen Dieselfahrzeugen
Bei bestimmten Dieselfahrzeugen wird im Rahmen der AU die Partikelanzahl im Abgas gemessen. Ein Überschreiten des Prüfwerts kann auf einen auffälligen oder beschädigten Dieselpartikelfilter beziehungsweise auf Probleme im dazugehörigen Abgassystem hinweisen.
Der ADAC erläutert zur Partikelzahlmessung, dass die Messung bei der HU/AU nicht mit dem Messverfahren der ursprünglichen Fahrzeug-Typgenehmigung gleichgesetzt werden kann. Aus einem negativen AU-Ergebnis folgt daher nicht automatisch ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller.
Vor einem teuren Austausch des Dieselpartikelfilters sollte eine Fachwerkstatt unter anderem folgende Punkte prüfen:
- Zustand und Beladung des Partikelfilters
- Differenzdruck- und Temperatursensoren
- Funktion der Abgasrückführung
- gespeicherte Fehlercodes
- bisheriges Fahr- und Regenerationsverhalten
- technische Möglichkeit einer vom Hersteller vorgesehenen Regeneration
Warum einfaches Warmfahren nicht immer hilft
Für verschiedene Messungen muss der Motor eine geeignete Betriebstemperatur erreicht haben. Eine vorherige Fahrt kann daher zu ordnungsgemäßen Prüfbedingungen beitragen. Sie repariert jedoch weder einen defekten Sensor noch einen beschädigten Partikelfilter oder eine undichte Abgasanlage.
Von angeblichen Tricks, Zusätzen oder dem bloßen Löschen des Fehlerspeichers ist abzuraten. Dadurch kann das Problem kurzfristig verdeckt werden, ohne dass das Fahrzeug technisch instand gesetzt ist.
Merksatz: Ein betriebswarmer Motor schafft Prüfbedingungen – er behebt keinen technischen Defekt.
So gehen Sie nach einer nicht bestandenen AU vor
- Untersuchungsbericht vollständig lesen.
- Mängeleinstufung und Nachprüfungsfrist kontrollieren.
- Bericht und AU-Messprotokoll an die Werkstatt übergeben.
- Fehlerspeicher und relevante Messwerte auslesen lassen.
- Ursache gezielt diagnostizieren und reparieren.
- Reparaturergebnis kontrollieren lassen.
- Fahrzeug rechtzeitig zur Nachprüfung vorstellen.
- Untersuchungsbericht zur Nachprüfung mitbringen.
Ob das Fahrzeug bis zur Reparatur weitergefahren werden darf, hängt nicht allein vom negativen AU-Ergebnis ab. Entscheidend sind die Mängeleinstufung, der technische Zustand und mögliche Hinweise im Untersuchungsbericht. Festgestellte Mängel müssen grundsätzlich umgehend beseitigt werden.
Bei Fragen zum Prüfablauf kann das Kontaktformular von MAG Ingenieure genutzt werden. Eine frühzeitige Rückfrage ist besonders sinnvoll, wenn eine separat durchgeführte AU vorgelegt oder eine laufende Nachprüfungsfrist eingehalten werden muss.

