Wer sein Kennzeichen richtig befestigen möchte, muss mehr beachten als nur zwei passende Schrauben. Das Kennzeichen muss am vorgesehenen Anbringungsort sicher sitzen, sauber und aus ausreichender Entfernung lesbar sein. Außerdem kontrolliert die Hauptuntersuchung, ob die vorgeschriebenen Rückstrahler und die hintere Kennzeichenleuchte funktionieren und fest angebracht sind.
Für Fahrzeughalter in Berlin ist der kurze Check vor der HU besonders sinnvoll, weil beschädigte Halter, verdeckte Plaketten oder eine ausgefallene Kennzeichenbeleuchtung schnell zu einem vermeidbaren Mangel führen.
Wie müssen Kennzeichen angebracht und lesbar sein?
Die aktuelle Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 12, verlangt grundsätzlich ein vorschriftsmäßiges, reflektierendes Kennzeichenschild. Ein Kennzeichen darf nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein. Zusätzliche Glasabdeckungen, Folien oder ähnliche Abdeckungen sind ebenfalls nicht zulässig.
Bei einem mehrspurigen Kraftfahrzeug gehört ein Kennzeichen an die Vorder- und Rückseite. Ein Kraftrad führt grundsätzlich nur ein hinteres Kennzeichen; bei Anhängern ist ebenfalls die rückwärtige Anbringung maßgeblich. Das Kennzeichen muss dabei so ausgerichtet sein, dass es aus ausreichender Entfernung erkannt und gelesen werden kann.
Kennzeichen richtig befestigen bedeutet deshalb in der Praxis:
- Das Schild sitzt gerade und kippt nicht nach unten oder zur Seite.
- Der Kennzeichenhalter ist fest mit dem Fahrzeug verbunden.
- Das Schild kann während der Fahrt nicht pendeln, abfallen oder sich lösen.
- Buchstaben, Zahlen, Rand, Euro-Feld und Plaketten bleiben vollständig sichtbar.
- Das Kennzeichen liegt nicht hinter der Windschutzscheibe oder auf der Hutablage.
- Ein Fahrradträger oder Ladungsträger verdeckt das hintere Kennzeichen nicht dauerhaft. Falls eine vollständige oder teilweise Verdeckung entsteht, ist ein Folgekennzeichen am Träger erforderlich.
Als praktischer Maßstab gilt: Das Kennzeichen beziehungsweise der Kennzeichenhalter sollte sich nicht ohne Werkzeug oder ohne erhöhten mechanischen Aufwand entfernen lassen. Diese Einordnung entspricht auch der erläuterten Befestigungspraxis des GTÜ.
Welche Reflektoren werden bei der HU kontrolliert?
Rückstrahler, oft auch Reflektoren oder „Katzenaugen“ genannt, wirken ohne eigene Stromversorgung. Sie werfen auftreffendes Licht zurück und machen das Fahrzeug bei Dunkelheit erkennbarer.
Bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen kontrolliert der Prüfingenieur insbesondere die vorgeschriebenen roten Rückstrahler am Heck. Nach § 53 Absatz 4 StVZO müssen Kraftfahrzeuge grundsätzlich mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die Bauteile müssen vorhanden, unbeschädigt, wirksam und sicher befestigt sein.
Je nach Fahrzeugart kommen weitere Einrichtungen hinzu. Dazu gehören beispielsweise:
| Einrichtung | Typische Kontrolle bei der HU |
|---|---|
| Rote Rückstrahler hinten | Vorhandensein, Farbe, Beschädigung und feste Anbringung |
| Gelbe seitliche Rückstrahler | Fahrzeugabhängig, besonders bei längeren Kraftfahrzeugen und Anhängern |
| Weiße vordere Rückstrahler | Vor allem bei bestimmten Anhängern und Fahrzeugbauarten |
| Rückstrahler an Anbaugeräten | Erforderlich, wenn ein Anbaugerät die vorhandenen Leuchten oder Fahrzeugkontur verdeckt |
Die genauen Anforderungen hängen von Fahrzeugklasse, Abmessungen, Baujahr und Bauart ab. Deshalb ersetzt die Tabelle keine fahrzeugspezifische Prüfung. Die §§ 51 und 53 StVZO ordnen die wesentlichen Vorgaben zu vorderen, seitlichen und hinteren Rückstrahlern.
Was muss bei der Kennzeichenleuchte funktionieren?
Das hintere Kennzeichen braucht eine geeignete Beleuchtungseinrichtung. Nach § 12 Absatz 7 FZV muss die Leuchte das gesamte Kennzeichen aus bis zu 20 Metern lesbar machen. Die Beleuchtung darf deshalb nicht nur einen kleinen Bereich des Schildes erreichen.
Bei der HU prüft der Sachverständige oder Prüfingenieur unter anderem:
- ob die Kennzeichenleuchte vorhanden ist,
- ob sie beim Einschalten der Fahrzeugbeleuchtung funktioniert,
- ob das Licht das gesamte Kennzeichen ausreichend erfasst,
- ob Leuchte, Glas, Gehäuse und Halterung beschädigt sind,
- ob die Leuchte sicher befestigt ist und keine unzulässige Blendwirkung entsteht.
Eine defekte Glühlampe kann je nach Befund als geringer Mangel eingestuft werden. Der TÜV Rheinland nennt eine ausgefallene Glühlampe der Kennzeichenbeleuchtung als Beispiel für einen geringen Mangel. Die konkrete Einstufung hängt jedoch immer vom gesamten Prüfzustand und der Bewertung des Einzelfalls ab.
Wann wird ein Kennzeichen zum HU-Mangel?
Ein lockeres Kennzeichen ist nicht automatisch gleich schwerwiegend. Entscheidend ist, ob die sichere Befestigung, die Lesbarkeit oder die Zuordnung des Fahrzeugs beeinträchtigt ist.
Ein Mangel liegt zum Beispiel nahe, wenn:
- das Kennzeichen sichtbar wackelt oder nur noch an einer Schraube hängt,
- der Halter gebrochen ist oder sich vom Fahrzeug löst,
- das Schild stark verbogen ist und dadurch Zeichen oder Plaketten nicht lesbar sind,
- ein Rahmen den schwarzen Rand, die Zahlen oder die Prüfplaketten verdeckt,
- Schmutz, Folie, Glas oder Ladung die Erkennbarkeit beeinträchtigt,
- ein Rückstrahler fehlt, gesprungen ist, seine Farbe verloren hat oder nicht fest sitzt,
- die Kennzeichenleuchte ausfällt oder das Schild nicht vollständig ausleuchtet.
Die Anlage VIIIa StVZO bildet die technische Grundlage für die Untersuchung. Bei einem geringen Mangel kann die HU-Plakette unter Umständen trotzdem erteilt werden; der Halter muss den Mangel dennoch unverzüglich beseitigen. Bei einem erheblichen oder sicherheitsrelevanten Befund kann eine Nachprüfung erforderlich werden. Die Entscheidung trifft die prüfende Person anhand des konkreten Zustands.
So prüfen Sie Kennzeichen und Reflektoren vor der HU
- Rütteln Sie vorsichtig am vorderen und hinteren Kennzeichen.
- Ziehen Sie lockere Schrauben nach und ersetzen Sie gebrochene Halter.
- Reinigen Sie Kennzeichen, Plaketten, Rückstrahler und Kennzeichenleuchte.
- Schalten Sie die Beleuchtung ein und kontrollieren Sie das hintere Schild im Dunkeln.
- Prüfen Sie, ob beide roten Rückstrahler vorhanden und unbeschädigt sind.
- Entfernen Sie unzulässige Abdeckungen und achten Sie auf freie Sicht.
- Kontrollieren Sie nach einem Fahrradträger- oder Anhängeranbau, ob ein Folgekennzeichen nötig ist.
Bei MAG Ingenieure in Berlin-Heinersdorf können Sie die Hauptuntersuchung Ihres Fahrzeugs durchführen lassen. Die MAG-Prüfstation kontrolliert den technischen Zustand nach den geltenden Vorgaben. Wenn vor der Prüfung eine Frage zur Befestigung, Beleuchtung oder zu einem Umbau offen ist, können Sie den Kontakt zu MAG Ingenieure nutzen.
Merksatz: Ein Kennzeichen muss nicht nur vorhanden sein, sondern sichtbar, lesbar, reflektierend und sicher befestigt bleiben.
Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 15. September 2026. Maßgeblich bleiben die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und die konkrete Bewertung bei der HU.
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 12 – Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 51 – vordere Rückstrahler
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 53 – Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
- Anlage VIIIa StVZO – Durchführung der Hauptuntersuchung
- Bundesministerium für Verkehr – Überblick über die Kraftfahrzeugkennzeichen
- TÜV Rheinland – Mängelklassen bei der HU

